Satzung

Gesellschaft für interkulturelle Verständigung e.V.

SATZUNG DER GESELLSCHAFT FÜR INTERKULTURELLE VERSTÄNDIGUNG (GIVE) e.V.

Stand: Dezember 2015

§ 1 – Name

Der Verein führt den Namen Gesellschaft für interkulturelle Verständigung.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 2 – Sitz

Der Sitz des Vereins ist Düren.

§ 3 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind:

  1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  2. die Förderung der Religion,
  3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und
  4. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Vermittlung und Publikation von Informationen bezüglich des Islam im Allgemeinen und seiner Beziehung zu den Weltreligionen des Christentums und des Judentums im Besonderen. Insbesondere soll hierbei aufgezeigt werden, dass die vorgenannten Religion nur dem Ziel des weltweiten Friedens dienen können und dürfen. Der religiösen Radikalisierung und der Instrumentalisierung der Religionen für politische und terroristische Zwecke soll insbesondere durch Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen aktiv entgegengewirkt werden.
  2. Interkultureller und Interreligiöser Dialog in den Themenbereichen der Familien-, Bildungs- und Friedensarbeit mit allen interessierten Gesprächspartnern. Gemeinsame Basis ist die gegenseitige Anerkennung, der Respekt voreinander und das Verständnis füreinander.
  3. Publikation der heiligen Schrift (Koran) und seiner zeitgemäßen Auslegung in der deutschen und türkischen Sprache. Eventuell Erweiterung des Sprachangebots auf Anfrage.
  4. Aktive Förderung des demokratischen Verständnisses der muslimischen Bevölkerung, um aufzuzeigen, dass die Grundprinzipien des deutschen und europäischen Gemeinwesens, insbesondere im Hinblick auf Grund- und Menschenrechte, als gemeinsame Werte den vorgenannten Religionen und Kulturen immanent sind.
  5. Organisation finanzieller und humanitärer Hilfen für notbedürftige Menschen im In- und Ausland.
  6. Einrichtung von Schulen, Nachhilfe- und Religionskursen und sonstigen Bildungs- und Wissenschaftsinstitutionen.
  7. Einrichtung von Internaten für Schüler und Studenten.
  8. Eröffnung von Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Familienzentren, Bibliotheken.
  9. Eröffnung von Gebetsräumen und sonstigen Einrichtungen zur Praktizierung des Glaubens.
  10. Hilfestellung für Migranten und insbesondere deren Kinder bei der Erlernung der deutschen Sprache. Integrationshilfe für in Deutschland lebende Migranten, insbesondere jugendliche Migranten.
  11. Organisation von Konferenzen und Seminaren; Veröffentlichungen von Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften und Büchern.
  12. Betreibung von Kinder- und Jugendhilfe i.S.d. Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (derzeit § 1 Abs. 3 SGB XIII).
  13. Kooperation mit gemeinnützigen Organisationen, die sich die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog sowie die Wohl- und Mildtätigkeit zum Ziel gesetzt haben.
  14. Finanzielle Unterstützung von in- und ausländischen Schülern und Studenten durch einmalige oder dauerhafte Zahlungen.
  15. Förderung der Toleranz, Solidarität, kulturellen Vielfalt, interkulturellen Kompetenz und der demokratischen Mitverantwortung der deutschen Gesellschaft.

§ 4 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft.
  2. Die Mitglieder bilden den Verein im Sinne des BGB.
  3. Mitglieder können nur natürliche Personen, Fördermitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen werden.
  4. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied/Fördermitglied die Satzung des Vereins an.
  5. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt nach § 8 Abs. 2. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen. Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des gleichen Monats in Absprache mit einem Mitglied des Vorstandes ihre bei Eintritt gegebene Erklärung ändern.
  6. Ein Mitglied kann bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
  7. Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 3 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge sind fällig zum 31.01. jeden Jahres.
  4. Die Fördermitglieder sind verpflichtet, ihrer Unterstützungserklärung im Rahmen des § 5 Abs. 5 nachzukommen.

§ 7 – Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • der Vorstand (§ 9)
  • der Beirat (§ 10)

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • Feststellung und Änderung der Satzung
    • Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
    • Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Auflösung des Vereins
  2. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom/von der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in alle zwei Jahre im ersten Halbjahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder oder Fördermitglieder, die zusammen mindestens ein Fünftel der Mitglieder vertreten, es unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragen.
  4. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher an die Mitglieder versandt werden.
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungs- oder Zweckänderungen oder auf Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Der/die Schriftführer/in oder ein/e vom/von der Versammlungsleiter/in bestimmte/r Vertreter/in führt das Protokoll.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muss.
  9. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben und Auszählung der Stimmen. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer/in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Das Protokoll kann beim/bei der Schriftführer/in eingesehen werden.

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer/in
    4. dem/der Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzern/innen

    Die Mitglieder des Vorstandes von Nr. 1 - Nr. 4 bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, nach außen vertreten. Für Verträge über Immobilien gilt die Sonderregelung des § 12 der Satzung. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in jeweils getrennten Wahlgängen. Die Wahl des/der 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte beim ersten und zweiten Wahlgang kein/e Kandidat/in die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, gilt beim dritten Wahlgang als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die den Verein nach § 30 BGB vertritt.
  5. Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit vom/von der 2. Vorsitzenden einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.
  7. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der/die Vorsitzende verantwortlich.
  8. Der Vorstand beruft auf Vorschlag von Mitgliedern bzw. Fördermitgliedern nach einstimmigem Beschluss die Mitglieder des Beirates (§ 10).

§ 10 – Der Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand gemäß § 9 Abs. 8 berufen.
  2. Mitglieder des Vereins können nicht Mitglieder des Beirats sein.
  3. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich.
  4. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der/die Sprecher/in des Beirates hat das Recht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Er/Sie ist nicht stimmberechtigt.
  6. Der Beirat versammelt sich einmal im Jahr. Der/die Vorsitzende des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Sprecher/in des Beirats zu den Versammlungen ein. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  7. Aufgaben des Beirates:
    • Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
    • Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
    • Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
  8. Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich über den Ausschluss eines Beiratsmitglieds aus dem Beirat.

§ 11 – Abteilungen des Vereins

Innerhalb des Vereines können Abteilungen gebildet werden, die unselbstständige Untergliederungen des Vereins (Gesamtvereins) sind und Teilaufgaben des Vereines wahrnehmen. Sie können u.a. nach sachlichen oder geografischen Kriterien gebildet werden. Die organisatorische Struktur der Untergliederung und ihr Verhältnis zum Gesamtverein regeln die Vereinssatzung und eine Vereinsordnung (Abteilungsordnung), die von der Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden muss.

§ 12 – Immobiles Vermögen des Vereins

  1. Für Kaufverträge über Immobilien sowie deren Auflassung ist die gemeinsame Vertretung des Vereines durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder i.S.d. § 9 der Satzung erforderlich.
  2. Immobilien, die der Verein kauft, werden im Grundbuch auf den Namen des Vereines eingetragen.

§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 8 (1) f.).
  2. Im Falle der Auflösung werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut.
  3. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen des Vereins ist an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Förderung der Religion, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und/oder die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens zu übertragen.
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